Schwerpunkte

Interessenschwerpunkt Strafrecht

  • Komplette Verteidigung in allen Verfahrensstadien
  • Überprüfung und Überwachung des Ermittlungsverfahrens (Verteidigung bei Maßnahmen im Ermittlungsverfahren: Durchsuchung der Wohnung, Untersuchungshaft)
  • frühzeitige Kontaktaufnahme zu Gerichten und Staatsanwaltschaften
  • frühzeitige Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht
  • Hinwirken auf Beendigung von Strafverfahren ohne Hauptverhandlung
  • frühzeitiges Hinwirken auf Einstellung des Verfahrens
  • Erarbeitung von Verteidigungsstrategien
  • Ausführliche Vorbereitung auf die Hauptverhandlung (Simulation von Vernehmungssituationen)
  • Prüfungen von Anklagen und Strafbefehlen

Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht

Zivilrechtliche Fragen

Oftmals ist eine anwaltliche Tätigkeit erforderlich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen gegen andere Unfallbeteiligte und deren Haftpflichtversicherungen. Erfreulich ist: Wenn der Gegner den Unfall verursacht hat, ist dessen Haftpflichtversicherung auch zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten verpflichtet. Als Anspruchsteller kann man in diesem Fall seine gesamten Anwaltskosten auf die Gegenseite abwälzen. Sollte die Schuldfrage bzgl. der Verursachung des Verkehrsunfalls umstritten bleiben, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits.

Zunehmend gehen Haftpflichtversicherer im Rahmen des sog. Schadensmanagements dazu über, dem anderen Unfallbeteiligten schnelle und unproblematische Hilfe anzubieten. Das Interesse des gegnerischen Versicherers liegt dabei häufig darin, den Schaden durch einen eigenen und nicht durch einen unabhängigen - Gutachter beurteilen zu lassen. Darüber hinaus soll erreicht werden, daß der Geschädigte selbst keinen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche betraut, die die Versicherung auch bezahlen müßte und der häufig weit mehr Schadenspositionen durchsetzt als die von der Haftpflichtversicherung zugestandenen. Dazu zählen u.a. Fragen zur Höhe eventueller Wertminderungsansprüche, die Zahlung von Nutzungsausfall, Sachverständigengebühren etc.

Bei einem Verkehrsunfall, in dessen Folge es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist (Beispiel: HWS- Schleudertrauma), sind nicht unbeträchtliche Schmerzensgeldbeträge durchsetzbar, welche ein gegnerischer Haftpflichtversicherer im Regelfall jedoch nicht freiwillig oder gar ungefragt auszahlen wird. Hier ist die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich, um in der Argumentation mit dem gegnerischen Versicherer den für den Mandanten höchstmöglichen Betrag zu erzielen.

Ordnungswidrigkeiten- , Bußgeld- und Verkehrsstrafrecht

Ein anderer Schwerpunkt bei der verkehrsrechtlichen Beratung betrifft Anhörungs- oder Widerspruchsverfahren gegen Verwarnungs- und Bußgeldbescheide bzw. die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf von Straftaten im Straßenverkehr.

Ist es sinnvoll, prinzipiell gegen alle Bußgeldbescheide vorzugehen?

Häufig ist es sinnvoll, auch gegen Bescheide mit geringem Bußgeldandrohung Einspruch einzugehen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die zivilrechtliche Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Hier kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden läßt, da der gegnerische Haftpflichtversicherer dies als Schuldeingeständnis ansehen kann.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren

Je nach Schwere des Verkehrsdelikts erläßt die Bußgeldstelle entweder einen Bußgeldbescheid oder einen Verwarnungsbescheid. Für den Fall, daß Straftaten vorgeworfen werden (z.B. Trunkenheit im Verkehr, Nötigung im Straßenverkehr) ergeht im Zweifel ein Strafbefehl.

Gegen alle Bescheide steht dem Betroffenen ein Rechtsmittel (Einspruch) zu. In jedem Einspruchsverfahren kann man sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen.

Stellt die Behörde das Ermittlungsverfahren oder das Bußgeldverfahren nicht ein, kommt es - wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird - zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht.

In welcher Phase des Verfahrens sollte man einen Anwalt einschalten?

Wenn durch die Polizei nicht sofort ein Verwarnungs- oder Bußgeldbescheid ergeht, wird die Möglichkeit der Anhörung des Betroffenen, sich zum Tatvorwurf zu äußern, vorgeschaltet.

Bereits in diesem Stadium ist es sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Anwalt eine eventuelle Äußerung im Verfahren abzustimmen.

Insbesondere durch die Akteneinsicht des Anwalts wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörden (z.B. Meßfehler bei Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsübertretung) aufzuzeigen und diese so zur frühzeitigen Einstellung von Verfahren zu bewegen.

Gelingt dies nicht, gibt auch bereits das Vorverfahren die Möglichkeit, die Hauptverhandlung lenkend vorzubereiten. Dies gilt insbesondere im Strafverfahren, z.B. wegen Trunkenheit im Verkehr oder Nötigung im Straßenverkehr. Spätestens jedoch, wenn ein Strafbefehl erlassen worden ist, ist anwaltliche Vertretung innerhalb der Frist für den Einspruch unerläßlich.

Auch besteht u.U. im Vorverfahren die Möglichkeit, ausgesprochene Fahrverbote in Geldstrafen umwandeln zu lassen.

Die Kosten eines Bußgeld- bzw. Strafverfahrens übernimmt regelmäßig die Rechtsschutzversicherung, soweit nicht vorsätzliches Verhalten rechtkräftig festgestellt wird.