Rechtsanwaltsgebühren

Die Gebühren für anwaltliche Dienstleistungen richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert und sind seit dem 01.07.2004 grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. In geeigneten Fällen kommt der Abschluß einer Honorarvereinbarungen in Frage, z.B. wenn die gesetzlichen Gebühren zu hoch oder zu niedrig für die konkrete Tätigkeit bemessen wären.

Kostentransparenz

Auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren werde ich im Regelfall zu Beginn eines neuen Mandats zu sprechen kommen, damit Sie wissen, welche Kosten anfallen werden. Auch die Frage, ob und unter welchen Umständen die Gegenseite Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) erstatten muß, gehört zu einer umfassenden Beratung.

Generell gilt: Bei jeglicher Unklarheit scheuen Sie sich nicht und fragen Sie mich bitte!

Erstberatung

Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung betragen unabhängig vom Gegenstandswert maximal brutto € 243,60. Der Gesetzgeber gibt dem Rechtssuchenden durch diese Regelung die Sicherheit, für eine erste Konsultation grundsätzlich nur einen überschaubaren Betrag bezahlen zu müssen.

Rechtsschutzversicherung

Je nach Art und Umfang des durch Sie abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages sind weite Teile der u. U. entstehenden anwaltlichen Gebühren abgedeckt.

Die jeweilige Deckungs- und Kostenübernahmeanfrage bei der Versicherung übernehme ich für Sie. So steht schnell und unproblematisch fest, ob die Versicherung eintritt.

Prozeßfinanzierung

Seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit, aussichtsreiche Rechtstreitigkeiten im Klageverfahren über einen sog. Prozeßfinanzierer (z.B. die Foris AG) finanzieren zu lassen, der dafür im Falle des Obsiegens einen Teil der erstrittenen Summe erhält. In geeigneten Fällen spreche ich Sie auf diese Möglichkeit an.